Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 
Der Name des Vereins ist entsprechend Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 10.Februar des Jahres 2001 Heim und Landschaft „An der Alm“ Meiningen e.V. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet Meiningen „Klein Tirol“ und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Meiningen und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 
1. Der Verein Heim und Landschaft an der Alm Meiningen e. V. mit Sitz in Meiningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Förderung der Landschafts-/Heimatpflege und des Umwelt- und Naturschutzes zur Erhaltung einer gesunden Kulturlandschaft sowie die Förderung des Sports im Sinne der Bewegung in der freien Natur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der landwirtschaftlichen Flächen an der Alm, die Pflege der vorhandenen Hecken und Sträucher an der Alm, die Pflege und Erhaltung der Obststreuwiesen, die Pflege der Flächen und des Heckenbestandes an der Minna-Lang-Hütte, die Instandhaltung des Vereinsheimes Minna-Lang-Hütte, der Almhütte und dem Geräteunterstand Ponte Rosa, die Pflege und Instandhaltung der bestehenden Sportanlagen Volleyballplatz und Fussballplatz sowie die sportliche Betätigungen wie Wanderungen oder Sport- und Spiel. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins. 

§ 3 Mitgliedschaft 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es: 
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,                                                                                                                     2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung beim Ausschuss einlegen, welcher endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben. Sie kann jedoch auf Antrag des Ehegatten des Verstorbenen bzw. dessen Nachkommen übernommen werden. 
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. 
3. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen einer unehrenhaften Handlung oder wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet werden. 
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des 
Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat. 
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an den Ausschuss anfechten, welcher vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen. 
4. Die Mitgliedschaft kann auch fristlos aus wichtigem Grund durch das Mitglied beendet werden. Über den wichtigen Grund entscheidet der Ausschuss. Der bisher gezahlte Beitrag wird einbehalten. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
Die Mitglieder haben das Recht: 
1. die Vertretung ihrer Interessen, so wie sie sich aus § 2 Abs. 1 ableiten lassen, vom Verein zu fordern, 
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 
3. beim Verein Anträge zu stellen, 
4. die im Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benutzen und die vom Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. 
Die Mitglieder haben die Verpflichtung: 
1. die Bestrebungen des Vereins zu fördern, 
2. die Satzung des Vereins zu befolgen, 
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, 
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten, 
5. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen verursachten Schaden zu ersetzen. 

§ 6 Organe des Vereins 
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch: 
1. die Mitgliederversammlung, 2. den Ausschuss, 3. den Vorstand. 

§ 7 Die Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im IV. Quartal statt. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch persönliche Einladung der Mitglieder vom Vorstand. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Über die Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus der Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmenden Mitglied des Ausschusses, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes, 
2. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Arbeitsplanes, 
3. Festsetzung des Vereinsbeitrages, 
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung, 
5. Wahl des Vorstandes und des Ausschusses, 
6. Ernennung von Ehrenmitglieder, 
7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, 
8. Verbescheidung von Beschwerden gegen den Vorstand und den Ausschuss, 
9. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 

§ 9 Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Die Funktion von Kassenwart und Schriftführer können von einer Person wahrgenommen werden. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Beisitzer um eine Person auf vier, sodass der Gesamtvorstand aus 7 Mitgliedern besteht. 
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. 
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist es möglich, an Stelle des ausgeschiedenen 
Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren. Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit seine Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. 

Insbesondere obliegt ihm und dem Ausschuss: 
1. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, 
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes, 
3. die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr, 
4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages, 
5. die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge. 

Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern. Er end- scheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird in der darauffolgenden 
Vorstandssitzung erneut über den Beschlussgegenstand beraten. Kommt es auch in dieser Sitzung zu keiner Mehrheit, entscheidet der Ausschuss. 
Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils allein und die weiteren Vorstandsmitglieder nur in Verbindung mit einem Vorsitzenden vertreten. 

§ 10 Der Ausschuss 
Der Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ausschuss gilt auch dann besetzt, wenn sich nur 2 Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben finden lassen. Ansonsten bleibt der Ausschuss unbesetzt. 
Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand. Er entscheidet bei Stimmengleichheit entsprechend § 9 (4). Er nimmt die Aufgabe der Kassenprüfung wahr. Bleibt der Ausschuss unbesetzt, wird die Besetzung der Kassenprüfung von der auf das Geschäftsjahr vorrausgehende Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 11 Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Ausschuss 
Vorstand und Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine vom Vorstand zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. 

§ 12 Betriebsmittel 
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch: 
1. Vereinsbeiträge, 
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins, 
3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein, 
4. Einnahmen aus Nutzungsentschädigungen für das Benutzen von Einrichtungen und Gegenständen des Vereines auf der Basis einer Nutzungsordnung. 

§ 13 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 14 Aufgaben des Kassenwartes 
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte auf der Basis einer Kassenordnung des Vereins. 
Er darf nur Ein- und Auszahlungen auf Beschluss des Vorstandes leisten. 

Er hat insbesondere: 
1. sämtliche Einnahmen und Ausgeben des Vereins nach Anweisung des 1.Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln, 
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der 
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, 
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten, 
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen, 
5. ständig auf den sparsamen Umgang mit finanziellen Mitteln durch die Mitglieder des Vereins zu wachen, 
6. einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins insgesamt, besonders aber auch bei vorgesehenen Maßnahmen und Höhepunkten im Einzelnen, zu erstellen und den Vorstand ständig über dessen Realisierung zu berichten. 

§ 15 Aufgaben des Schriftführers 
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden. Über die Versammlungen des Vereins und allen Sitzungen des Vorstandes hat er ausführliche Niederschriften anzufertigen. Alle Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 
1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht vom Vorstand oder Ausschuss ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meiningen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung 
Die vorliegende Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. 
Die Änderungen dazu wurden in der Mitgliederversammlung am 9.November 2013 beschlossen und in selbige eingearbeitet. 
Die Satzung im Wortlaut vom 04. April 2006 tritt somit außer Kraft. 

Meiningen, den 11.03.2017 
Hubertus Lipp, 1. Vorsitzender 
Heim und Landschaft „An der Alm“ Meiningen e.V.